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Fallbeispiel Anita

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Eine 35-jährige Frau kommt ins Kriseninterventionszentrum, da ihr Mann wegen Unterschlagung seit vier Wochen in Untersuchungshaft ist. Sie beschreibt ihren Mann als liebevollen Partner und die Beziehung als harmonisch. Sie haben einen achtjährigen Sohn. Der Mann hatte eine leitende Position in einer Bank. Sie selbst übt eine Teilzeitbeschäftigung als Sekretärin aus. Wie sich jetzt herausgestellt hat, ist ihr Mann aufgrund einer Spielsucht hochverschuldet. Sie wusste zwar nichts von seinen Problemen, hatte sich in letzter Zeit allerdings über seine vielen Überstunden und die für ihn untypische Gereiztheit und abweisende Art ihr und dem Sohn gegenüber gewundert.

Nach seiner Verhaftung war sie zunächst mit der Bewältigung des Alltags beschäftigt und dadurch relativ gefasst. Jetzt wachsen ihr die Probleme aber über den Kopf. Die Bank macht Druck, da sie die Kreditraten für das gemeinsame Haus nicht mehr zahlen kann, ihr Sohn hat Schlafstörungen und ist ganz durcheinander, weil sein Vater nicht da ist. Die Besuche im Gefängnis sind eine Qual, sie sind bei den Gesprächen durch eine Glasscheibe getrennt. Auch wird ihr erst jetzt der ungeheuerliche Vertrauensbruch ihres Mannes bewusst. Sie ist zunehmend verzweifelt und weiß nicht mehr weiter.

Diskussion: Auslöser für die Krise ist natürlich die Verhaftung des Mannes und der damit verbundene Verlust. Belastend ist allerdings nicht nur die vorübergehende Trennung vom Partner, sondern vor allen Dingen auch der Vertrauensbruch, der für sie die Beziehung als Ganzes in Frage stellt. Gerade zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme finden sich aber auch einige Aspekte einer Lebensveränderungskrise, denn erst die zunehmenden Schwierigkeiten in der Bewältigung des Alltags führen zum endgültigen Zusammenbruch.

Auch bei akuten Traumatisierungen ist häufig eine modifizierte Form der Krisenintervention indiziert. Es gibt allerdings gute Gründe, traumatische Ereignisse und deren Folgen nicht unter dem Krisenbegriff zu subsumieren ( Kap. 3.3.2). Bei der Krisenintervention akuter Traumatisierungen sind daher spezifische Grundregeln zu beachten, die von denen psychosozialer Krisen abweichen ( Kap. 5.4.4).

Spannungsfelder der Krisenintervention

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