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bb) Norminhalt des § 24 Abs. 1 BDSG

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Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG n.F. ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Ein weiterer Erlaubnistatbestand für eine zweckändernde Weiterverarbeitung wäre, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist (Nr. 2). In beiden Fällen dürfen zudem nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.

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