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§ 24 BDSG n.F. regelt die Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen. Sie betrifft damit den unmittelbaren Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 4, stellt jedoch gegenüber diesem andere Anforderungen i.S.v. weiteren Tatbeständen auf, nach denen eine zweckändernde Verarbeitung zulässig sein soll. Insofern gelten die Vorschriften nebeneinander. Teilweise wird mangels Regelungsbefugnis des deutschen Gesetzgebers § 24 BDSG als unionsrechtswidrig erachtet (vgl. dazu bereits Rn. 237 und 258 f.).[540] Die Vorschrift orientiert sich an den Regelungen der § 28 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 sowie § 28 Abs. 8 S. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 bis 3 und Abs. 7 S. 2 BDSG a.F.[541]

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