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a) Verhältnis zwischen DS-GVO und nationalem Recht

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Aus Art. 6 Abs. 4 ergibt sich nicht unmittelbar, ob es sich bei dem Verweis auf nationalstaatliches Recht um eine Öffnungsklausel handelt. Grundsätzlich ist – wohl entgegen der Auffassung des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des BGH –[524] davon auszugehen, dass es sich bei Art. 6 Abs. 4 nicht um eine eigene Öffnungsklausel handelt, sondern Abs. 4 vielmehr im systematischen Zusammenhang zu Art. 6 Abs. 1 lit. c, e, Abs. 2 und 3 steht und die Öffnung des Abs. 4 hinsichtlich ihrer Reichweite auf die Öffnung in Art. 6 Abs. 2 und 3 beschränkt ist (vgl. dazu auch Rn. 237).[525] Das EU-Recht und das Recht der Mitgliedstaaten sind jeweils eigene Rechtsordnungen mit jeweils eigenem Geltungsgrund. Es kann ein komplexes Nebeneinander einer Verordnung des Unionsrechts sowie korrespondierenden deutschen Regelungen entstehen. Fakt ist, dass in einem Konfliktfall die DS-GVO als Verordnung Anwendungsvorrang genießt.[526] Die Anwendung von nationalen Vorschriften ist nur insoweit eingeschränkt, als sie den Regelungen der Verordnung widersprechen.[527]

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Im neuen BDSG sind eigenständige Rechtsgrundlagen für zweckändernde Datenverarbeitungen enthalten. Insofern ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber eine entsprechende Regelungsbefugnis im Rahmen einer Öffnungsklausel für sich in Anspruch nimmt.[528] Hierfür spricht auch, dass der deutsche Gesetzgeber insbesondere die Regelungen der §§ 23 ff. BDSG n.F. „zur Ausgestaltung“ der DS-GVO einordnet.[529] In der Gesetzesbegründung zu §§ 23 ff. BDSG n.F. ist zudem explizit von einem durch Art. 6 Abs. 4 „eröffneten Regelungsspielraum“ die Rede. Die Annahme, Art. 6 Abs. 4 stelle eine eigenständige Öffnungsklausel dar, läuft dem Ziel der Harmonisierung des Datenschutzrechts durch die DS-GVO entsprechend ErwG 3 und der Systematik von Art. 6 zuwider und überdehnt die Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers (dazu oben bereits in Rn. 237).[530] Letztlich sind die §§ 23 ff. BDSG neben Art. 6 Abs. 4 und dessen Voraussetzungen anwenden (vgl. dazu bereits Rn. 237).[531] Teilweise wird mangels Regelungsbefugnis des deutschen Gesetzgebers § 24 BDSG gar als unionsrechtswidrig erachtet.[532]

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