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ff) Sonstige Kriterien, insbesondere „Informationspflicht“

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Wie bereits ausgeführt (vgl. dazu Rn. 240) ist es schwer einzuordnen, welche weiteren Kriterien gegebenenfalls in die Beurteilung einbezogen werden sollten, da die Möglichkeiten hier prinzipiell grenzenlos sind. In diesem Zusammenhang ist auf die Informationspflicht gem. Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 4 hinzuweisen. Danach müssen Verantwortliche, die beabsichtigen, personenbezogene Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gem. Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschriften betreffen primär die Informationspflichten gegenüber Betroffenen und bei deren Nichterfüllung existieren insbesondere eigene Bußgeldregelungen.[520] Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 4 enthalten damit besondere Transparenzanforderungen im Hinblick auf die Weiterverarbeitung von Daten. Hierbei ist zu beachten, dass eine gesteigerte Transparenz gegenüber der betroffenen Person auch im Rahmen der „Abwägung“ innerhalb des Kompatibilitätstests sowohl zugunsten des Verantwortlichen, das Fehlen einer entsprechenden Information der Weiterverarbeitung wiederum ebenfalls zulasten einer Vereinbarkeit hinsichtlich der Vereinbarkeit der Zwecke wirken kann. Zu den Folgen von Transparenzdefiziten hinsichtlich der Information über die Zwecke einer Weiterverarbeitung vgl. Rn. 246 ff. Eine mangelnde Transparenz gegenüber der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitungs- und Weiterverarbeitungszwecke kann dementsprechend eine Vereinbarkeit sogar ausschließen.[521] Gleichwohl kann eine entsprechende Information über die zweckändernde Weiterverarbeitung jedenfalls umgekehrt auch ein positives Kriterium zugunsten des Verantwortlichen darstellen, sofern die betroffene Person hier in fortgeschrittenem Maße über die Hintergründe und Umstände einer etwaigen Weiterverarbeitung aufgeklärt wird. Hierfür sprechen auch die Ausführungen der Art.-29-Datenschutzgruppe in deren „Guidelines on transparency under Regulation 2016/679“ (WP260). Diese sehen vor, dass Verantwortliche „im Sinne der Transparenz, Fairness und Rechenschaftspflicht die Bereitstellung von Informationen zu der gem. Artikel 6 Absatz 4 durchgeführten Vereinbarkeitsanalyse in ihren Datenschutzerklärungen/-hinweisen für die betroffenen Personen in Betracht ziehen“ sollte.[522] Die Art.-29-Datenschutzgruppe versteht darunter eine Erläuterung konkret dahingehend, inwiefern die Verarbeitung für die anderen Zwecke mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist. Allerdings lassen die Ausführungen der Art.-29-Datenschutzgruppe erkennen, dass die Information über die Zwecke der Weiterverarbeitung zumindest kein obligatorisches Merkmal für eine Vereinbarkeit darstellt.

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