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(2) Überprüfung von Angaben der betroffenen Person (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BDSG)

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Der Erlaubnistatbestand entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. Danach ist die Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck zulässig, sofern Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.

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Angaben der betroffenen Person werden in der Regel nur zu bestimmten Zwecken der Aufgabenerfüllung der Verwaltung erhoben (zum Beispiel Bearbeitung eines bestimmten Antrags, Treffen einer spezifischen Verwaltungsentscheidung). Sofern jedoch im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit Tatsachen bekannt werden, die auf eine Unrichtigkeit der Daten schließen lassen, stellt die Vorschrift einen gesonderten Erlaubnistatbestand dar, um die Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Daraus lässt sich zweierlei schließen: Erstens muss es einen konkreten Anhaltspunkt geben, aus dem geschlossen werden kann, dass Daten unrichtig sind (z.B. bei Vergleich zweier Formblätter mit Daten der betroffenen Person, oder differierende Angaben über die betroffene Person durch diese in demselben Sachzusammenhang). Eine anlassunabhängige Datenprüfung erlaubt die Vorschrift damit nicht. Zweitens wird die Verwaltung damit in die Lage versetzt, ihre Tätigkeiten effizient und zielführend zu erledigen. Dies sollte als Maßstab bei der Frage herangezogen werden, ob der Tatbestand einschlägig ist und eine entsprechende (zweckfremde) Verarbeitung vorgenommen werden darf.

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