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(3) Gefahrenabwehr (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG)

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Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG n.F. ist eine zweckändernde Weiterverarbeitung erlaubt, wenn sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist. Der Erlaubnistatbestand entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 6 BDSG a.F.

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Als Gemeinwohlinteressen sind nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung z.B. die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Fernrufnetzes, ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung, Sicherung eines geordneten Arbeitsmarktes oder die Verhütung einer Störung der auswärtigen Beziehungen anerkannt.[536] Es reicht bereits, dass „erhebliche Belange“ dieses Gemeinwohls gewahrt werden sollen. Der Tatbestand ist daher äußerst weit. Einschränkend wirkt insoweit das Kriterium der Erforderlichkeit. Dieses gilt für sämtliche hierin genannten Zwecke. Im Rahmen der allgemeinen verfassungsrechtlichen Angemessenheitsprüfung wirkt dieses Korrektiv daher in der bekannten Manier, dass grundsätzlich kein milderes, aber gleich effektives Mittel als die zweckändernde Datenverarbeitung zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben in Betracht kommt. Auch hier wird es jedoch regelmäßig ferner auf eine über diese reine Erforderlichkeitsprüfung hinausgehende Abwägung, zwischen den Interessen des Verantwortlichen einerseits und der betroffenen Person andererseits, ankommen. Das Interesse der Verwaltung an einer effektiven Gefahrenabwehr ist abzuwägen mit dem individuellen Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Datenverarbeitung.

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