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aa) Verbindung zwischen den Zwecken (Art. 6 Abs. 4 lit. a)

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Der Verantwortliche hat nach Art. 6 Abs. 4 lit. a zunächst „jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung“ zu berücksichtigen. Daraus lässt sich als Leitlinie ableiten, dass je weiter der ursprüngliche Erhebungszweck und der Zweck der Weiterverarbeitung sowohl in inhaltlicher, aber auch in zeitlicher Hinsicht auseinander liegen, desto weniger wird von einer Vereinbarkeit der Zwecke auszugehen sein.[476] Es kann davon ausgegangen werden, dass unter diesem Punkt eine zumindest irgendwie geartete Verbindung zwischen den Zwecken bestehen muss, um eine zweckändernde Weiterverarbeitung zu rechtfertigen. Je weiter der Zweck der ursprünglichen Verarbeitung und der Zweck der Weiterverarbeitung auseinander liegen, desto schwieriger lässt sich eine Ausnahme von der zweckgebundenen Verarbeitung rechtfertigen.[477]

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Einigkeit besteht dahingehend, dass von einer Verbindung zwischen den Zwecken i.S.d lit. a jedenfalls dann ausgegangen werden kann, wenn der neue Zweck ein „logischer nächster Schritt“[478] im Verarbeitungsprozess oder eine naheliegende Folge der ursprünglichen Zweckbestimmung darstellt.[479] Insbesondere in diesen Fällen ist auch aus Sicht der betroffenen Person und ihren Erwartungen mit einer Weiterverarbeitung zu rechnen.[480] Zu weitgehend dürfte es nach dem eindeutigen Wortlaut allerdings sein, es ausreichen zu lassen, dass zwar eine irgendwie geartete denklogische Weiterverarbeitung vorliegt, allerdings keinerlei Verbindung zwischen altem und neuem Zweck mehr existiert.[481] Letztlich sollte geprüft werden, ob ein nachvollziehbarer Sachzusammenhang gegeben ist, um eine Verbindung zwischen den Zwecken festzustellen.

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Ein Beispiel für eine Zweckänderung ist die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken die ursprünglich allein zu Zwecken der Erfüllung eines Vertrags erhoben und verarbeitet wurden. Hier sind insbesondere die Aussagen von § 7 Abs. 2 und 3 UWG zu beachten. Demzufolge lässt sich festhalten: Sofern personenbezogene Daten abweichend vom ursprünglichen Erhebungszweck nunmehr zu Werbezwecken verarbeitet werden, liegt eine Zweckänderung vor, deren Zulässigkeit sich nach Art. 6 Abs. 4 beurteilt.[482] Indizien im Rahmen der Kompatibilitätsprüfung liefern insoweit § 7 Abs. 2 und 3 UWG.[483] Sollte der Verantwortliche etwa den Zweck einer sich an die Vertragsabwicklung anschließenden werblichen Nutzung der Daten bereits im Zeitpunkt der Erhebung hinreichend definieren, so steht einer späteren werblichen Nutzung der Daten als kompatibler Nutzung grundsätzlich nichts entgegen. Denn die werbliche Verarbeitung von im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erhobenen Daten ist insofern eine nach Art. 6 Abs. 4 zulässige Weiterverarbeitung von ursprünglich zu anderen Zwecken erhobenen Daten.[484] Eine Vereinbarkeit der Zwecke kann in diesem Sinne etwa dann vorliegen, wenn Bestandsdaten von Kunden für Werbezwecke weiterverarbeitet werden, sofern der Weg und die Form der Kommunikation etwa nicht gegen § 7 Abs. 2 und 3 UWG verstoßen. Demgegenüber ist die Datennutzung für Werbezwecke Dritter nach Ersterhebung wohl keine mit dem ursprünglichen Erhebungszweck zu vereinbarende Datenverarbeitung mehr.[485] Ob im Zuge der Weite des Verarbeitungsbegriffs und der Erwähnung von Drittinteressen in Art. 6 Abs. 1 lit. f auch im Falle von Datenübermittlungen zu Werbezwecken Dritter von einem kompatiblen Zweck auszugehen ist, ist letztlich eine Frage, die durch den Europäischen Gerichtshof abschließend zu klären ist.[486] Die DSK hat in diesem Zusammenhang betont, dass die Weitergabe von (sensiblen) personenbezogenen Daten durch Betreiber von Gesundheits-Apps an Dritte ohne Kenntnis der betroffenen Personen unzulässig ist.[487] Dies gilt insbesondere dann, wenn die Weitergabe der Daten zu kommerziellen Zwecken erfolgt und wenn die Empfänger der Daten letztlich vorrangig eigene Geschäftsinteressen verfolgen.[488] In diesem Sinne wird eine Vereinbarkeit der Zwecke i.d.R. dann scheitern, wenn (bisher unbeteiligte) Dritte die Weiterverarbeitung der Daten vornehmen oder die Weiterverarbeitung ihren Interessen dient.[489] Denn der seitens der Verantwortlichen bewusste Verzicht oder das Unterlassen der Möglichkeit die Zwecke einer Weiterverarbeitung eigenständig (etwa über eine wirksame Einwilligung der Nutzer und betroffenen Personen) zu rechtfertigen, schließt eine Kompatibilität nach Art. 6 Abs. 4 vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Berücksichtigung der Erwartungen der betroffenen Personen nach ErwG 50 S. 6 i.d.R. aus.[490] Dazu auch im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 lit. b vgl. Rn. 248.

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Eine zulässige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten kann demgegenüber etwa dann vorliegen, wenn z.B. aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung etwa Smart Devices Daten weiterverarbeiten, um im Interesse der Nutzer einen Dienst zu optimieren oder an die Gewohnheiten und Präferenzen der Nutzer anzupassen.[491]

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