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(5) Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BDSG)

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Ferner können personenbezogene Daten zweckfremd weiterverarbeitet werden, wenn dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Der Erlaubnistatbestand entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 8 BDSG a.F.

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Aus dem Wortlaut lässt sich bereits erkennen, dass die Behörde hier eine Abwägungsentscheidung zwischen zweierlei fremden Interessen zu treffen hat, nämlich einerseits denen der betroffenen Person und andererseits zwischen einem Dritten, dessen Rechte von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung bedroht sind. Von Bedeutung ist hier, dass die Beeinträchtigung schwerwiegend sein muss, also wesentliche Rechtsgüter betroffen sein müssen und diese in besonders beeinträchtigendem Maße bedroht sind.

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