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(6) Aufsichts- und Kontrollbefugnisse, Rechnungsprüfung (§ 23 Abs. 1 Nr. 6 BDSG)

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Schließlich kann eine zweckändernde Weiterverarbeitung vorgenommen werden, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen des Verantwortlichen dient. Nr. 6 stellt ferner klar, dass dies auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen gilt, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen. Der Erlaubnistatbestand ist an § 14 Abs. 3 BDSG a.F. angelehnt. Er war im BDSG a.F. noch leicht anders ausgestaltet, nämlich als Fiktion (str.)[537] dahingehend, dass schon keine zweckändernde Weiterverarbeitung vorliegt, wenn Aufsichts- oder Kontrollbefugnisse oder Rechnungsprüfungen vorgenommen oder Ausbildungs- oder Prüfungszwecke verfolgt wurden. Die Verarbeitung zu diesen Zwecken ist als vom Primärzweck der Erhebung mit umfasst anzusehen, um Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Kostengerechtigkeit und funktionsfähige Kontrollmechanismen einzuhalten, die nicht nur im Interesse der Betroffenen, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegen und damit dem öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung dienen.[538] Entsprechende Daten dürfen daher an Aufsichts-, Kontroll- oder Prüfungsbehörden übermittelt und von diesen verarbeitet werden.

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