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dd) Mögliche Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung (Art. 6 Abs. 4 lit. d)

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Ebenso sind gem. Art. 6 Abs. 4 lit. d die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Folgen der Weiterverarbeitung sind sowohl positive als auch negative Konsequenzen zu berücksichtigen.[509] Dazu gehören auch potenzielle künftige Entscheidungen oder Handlungen Dritter und Situationen, in denen die Verarbeitung zum Ausschluss oder zur Diskriminierung von Personen führen kann.[510]

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Relevante Folgen können auch durch die Art und Weise, in der Daten weiterverarbeitet werden, auftreten, z.B. ob die Daten von einem anderen Verantwortlichen in einem anderen Kontext mit nicht vorhersehbaren Konsequenzen verarbeitet werden, ob die Daten öffentlich zugänglich gemacht oder auf andere Weise einer großen Zahl von Personen zugänglich gemacht werden oder ob große Mengen von personenbezogenen Daten verarbeitet oder mit anderen Daten kombiniert werden (wie bspw. beim Profiling, gegebenenfalls auch im Falle von Big Data-Anwendungen, wie Scoring, Data Mining oder Smart Cars[511]), insbesondere wenn diese Vorgänge zum Zeitpunkt der Erhebung nicht vorhersehbar waren.[512] Als Faustformel lässt sich hier festhalten: Je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich ein Risiko realisiert und dies erhebliche Folgen für die Betroffenen hat, desto unwahrscheinlicher ist es, die Zwecke als kompatibel ansehen zu können. Sofern der Verantwortliche die Folgen der Weiterverarbeitung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren oder absehen kann, so ist dies ein Indiz für eine Unvereinbarkeit des Zwecks der Weiterverarbeitung mit dem ursprünglichen Erhebungszweck.[513] Insbesondere vor dem Hintergrund von Big Data-Anwendungen (vgl. dazu ausführlich Rn. 281 ff.), maschinellem Lernen, Anwendungen Künstlicher Intelligenz (KI), Internet of Things und Smart Devices bedeutet die Unabsehbarkeit möglicher Folgen der Weiterverarbeitung für die betroffene Person letztlich eine Begrenzung der möglichen Zwecke einer Weiterverarbeitung.[514]

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