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(4) Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BDSG)

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Des Weiteren ist eine zweckändernde Weiterverarbeitung zulässig, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln i.S.d. JGG oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist. Der Erlaubnistatbestand entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 7 BDSG a.F.

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In der Regel werden für diese Zwecke bereichsspezifische Vorschriften zur Datenverarbeitung existieren. Sofern dies jedoch nicht der Fall ist, bspw., weil die handelnde Behörde keine solche ist, die in den Anwendungsbereich einer solchen bereichsspezifischen Vorschrift fällt, kommt Abs. 1 Nr. 4 zum Tragen. Auch hier existiert das Korrektiv der Erforderlichkeit, sodass nur eine zielführende und gleichzeitig mildeste unter mehreren Varianten gewählt werden kann.

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