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(1) Interesse der betroffenen Person (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BDSG)

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Der Erlaubnistatbestand entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 3 BDSG a.F. Hiernach muss offensichtlich sein, dass die Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde. Das ist der Fall, wenn z.B. der Aufenthalt des Betroffenen unbekannt oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellbar ist.[535]

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Fraglich ist, wie der Wortlaut „ihre Einwilligung verweigern würde“ zu verstehen und praktisch umzusetzen ist. Nach dem reinen Wortverständnis müsste der Verantwortliche sich eine hypothetische Situation vorstellen, in der eine betroffene Person nach ihrer Einwilligung für die zweckändernde Weiterverarbeitung gefragt wird, und einschätzen, ob die betroffene Person (wohlgemerkt: hypothetisch) ihre Einwilligung zu dieser Verarbeitung erteilen würde. Dies ist mit erheblicher Rechtsunsicherheit für den Verantwortlichen verbunden und wird auch kaum objektiv feststellbar sein. Daher sollte vielmehr darauf abgestellt werden, ob die zweckfremde Verarbeitung der Daten mit Einwilligung des Betroffenen zulässig wäre. Dies wäre jedoch in den allermeisten Fällen so, sofern jedenfalls die sonstigen Voraussetzungen der Einwilligung eingehalten wären. Insofern sollte dieses Tatbestandsmerkmal höchstens korrektive Wirkung entfalten. Im Wesentlichen sollte auf das Interesse des Betroffenen abgestellt werden, was regelmäßig dann zu bejahen ist, wenn die Verarbeitung zu seinem Vorteil gereicht oder sonst für ihn förderlich ist. In einem solchen Fall würde – zumindest objektiv – der Betroffene unter normalen Umständen regelmäßig auch eine Einwilligung erteilen. Hierbei sollte jedenfalls einbezogen werden, ob der Betroffene schon früher einmal seine Einwilligung zu einer vergleichbaren Verarbeitung verweigert hat.

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