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bb) Norminhalt des § 23 Abs. 1 BDSG

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Die Norm richtet sich allein an öffentliche Stellen i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 BDSG n.F. Öffentliche Stellen dürfen eine zweckändernde Weiterverarbeitung überhaupt nur dann durchführen, sofern dies „im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung“ geschieht. Hiermit ist das Erfordernis der Zuständigkeit reguliert, so dass jede Weiterverarbeitung außerhalb der Zuständigkeit einer Behörde nicht durch die Norm gerechtfertigt werden kann. Es muss ferner einer der im Gesetz explizit vorgesehenen Tatbestände einschlägig sein. Die Tatbestände sind recht konkret gefasst und haben daher einen zwar beschränkten aber gleichwohl bewusst spezifischen Anwendungsbereich. Da es sich um Ausnahmetatbestände handelt, sind die Voraussetzungen grundsätzlich eng auszulegen.

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