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4. Vorschriften zur Zweckänderung im BDSG n.F.

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Die Prüfung der Vereinbarkeit nach Abs. 4 ist nur dann notwendig, wenn die Zweckänderung nicht von einer Einwilligung gedeckt ist oder wenn sich ihre Zulässigkeit nicht aus einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten ergibt, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 genannten Ziele darstellt. Der letztgenannte Passus eröffnet den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Möglichkeit, eigene Rechtsvorschriften zur Zulässigkeit einer Zweckänderung zu erlassen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit im BDSG n.F. Gebrauch gemacht. Für die Datenverarbeitung, insbesondere die Datenübermittlung zu anderen Zwecken gelten sowohl für den öffentlichen Bereich (§§ 23 und 25 BDSG n.F.) als auch für den nicht öffentlichen Bereich (§ 24 BDSG n.F.) spezifische Regelungen.

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