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3. Zulässigkeit der Videoüberwachung (Abs. 1)

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Die Regelung der Zulässigkeit von Videoüberwachung in Abs. 1 stimmt mit der bisherigen Regelung nach § 6b Abs. 1 BDSG a.F. überein. Als Teil der allgemeinen Bestimmungen des BDSG regelt die Vorschrift die Rechtmäßigkeit dieser spezifischen Verarbeitung personenbezogener Daten.

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Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Abs. 1 S. 1 abschließend aufgeführt, wie sich an dem ausdrücklichen Zusatz „nur“ erkennen lässt. Gleichwohl ist die Regelung im Sinne des Unionsrechts zu verstehen und damit in Einklang zu bringen. Das unmittelbar wirkende Sekundärrecht wird hier durch das die Zulässigkeitsgründe einschränkende „nur“ nicht vom BDSG EU-rechtswidrig verdrängt. Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung basiert vielmehr auch auf der Rechtmäßigkeit gem. Art. 6.

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Zur Aufgabenerfüllung öffentlich zugänglicher Räume und zur Wahrnehmung des Hausrechts ist die Videoüberwachung zulässig.

DS-GVO/BDSG

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