Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 451

bb) Abs. 4

Оглавление

33

Da mittels Videoüberwachung regelmäßig nur das äußere Erscheinungsbild von Menschen und ihre Verhaltensweisen erfasst werden, mangelt es für eine Identifizierung grds. an notwendigen Zusatzinformationen. Der Abs. 4 als besondere Unterrichtungspflicht ist nur dann einschlägig, wenn ausnahmsweise solche Identifizierungsmöglichkeiten bestehen und der Betroffene namentlich bekannt wird.[637] Eine solche Zuordnung stellt eine weitere Verarbeitung nach der Aufnahme, als Erhebung im datenschutzrechtlichen Sinne, dar. Im entsprechenden Fall greifen die Art. 13 und 14 i.V.m. den Ausnahmetatbeständen gem. § 32 BDSG (Abs. 4 S. 2). Die Informationspflicht nach der DS-GVO wird damit allein auf den in Abs. 4 genannten Fall beschränkt. Auch analoge Videotechnik, die personenbezogene Daten nicht dateimäßig erfasst und damit nicht unter dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 subsummiert werden kann, löst hier eine Informationspflicht – nach deutschem Recht – aus.

34

Der Hinweis auf die Videoüberwachung nach § 4 Abs. 2 stellt keine Form der Kenntniserlangung dar, der eine Benachrichtigungspflicht aufheben würde.[638]

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх