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A. Einordnung und Hintergrund

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§ 25 BDSG regelt einen Zulässigkeitstatbestand für die Datenübermittlung durch öffentliche Stellen sowohl an andere öffentliche (Abs. 1 S. 1) als auch an nichtöffentliche Stellen (Abs. 2 S. 1). Abs. 1 S. 2 und 3 sowie Abs. 2 S. 2 enthalten Regelungen, teilweise deklaratorischer Natur, die zweckändernde Weiterverarbeitung beim Empfänger nach der Datenübermittlung betreffend. § 25 Abs. 3 BDSG wiederholt die Bestimmungen des Art. 9 hinsichtlich sensibler Daten und hat insoweit keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Bestimmungen wurden größtenteils wörtlich aus Regelungen des BDSG a.F. übernommen. Da diese naturgemäß nicht auf die DS-GVO Bezug nahmen und ihnen andere Begriffsdefinitionen zugrunde lagen, lässt sich der Regelungsinhalt der Norm dem Wortlaut teilweise nicht ohne weiteres entnehmen und macht vor allem eine Berücksichtigung des gesamten Regelungskomplexes zur zweckändernden Verarbeitung erforderlich.[651]

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Unterschiedlich beurteilt wird auch, in Umsetzung welches Gestaltungsspielraums der Gesetzgeber beim Erlass der Norm gehandelt haben könnte. Der Gesetzgeber geht ausweislich der Gesetzesbegründung zu §§ 23, 24 BDSG davon aus, Art. 6 Abs. 4 enthalte eine Öffnungsklausel für die Normierung von Rechtfertigungstatbeständen hinsichtlich zweckändernder Datenverarbeitung. Auf eine solche könnte sich der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Regelungen des § 25 BDSG berufen, der seiner Ansicht nach eine nationale Rechtsgrundlage lediglich für die Datenübermittlung durch öffentliche Stellen schafft, „soweit diese zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, erfolgt“. Richtigerweise ist jedoch davon auszugehen, dass Mitgliedstaaten die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Hinblick auf die Zweckbindung nur dann im Rahmen einer Öffnungsklausel ausgestalten können, wenn ihnen bereits die inhaltliche Regelungsbefugnis für die ursprüngliche Datenverarbeitung zukommt. Andernfalls bestünde die erhebliche Gefahr der Absenkung des Schutzstandards der DS-GVO, wenn extensiv auf mitgliedstaatlicher Ebene zulässige Zweckänderungen (etwa auch im nichtöffentlichen Bereich) festgelegt werden könnten.[652] Insoweit kommt als Öffnungsklausel nur Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2, 3 in Betracht.

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Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2, 3 erlaubt dem Gesetzgeber, Regelungen zu erlassen, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich sind. Insofern lassen sich zwar § 25 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 BDSG problemlos legitimieren, nicht jedoch § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BDSG. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BDSG schafft einen Zulässigkeitstatbestand für die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, insofern die empfangende nichtöffentliche Stelle an dieser ein berechtigtes Interesse hat. Im Lichte des Art. 6 Abs. 1 lit. e ist die Regelung insofern unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn das Informationsbegehren des Dritten einer Aufgabe dient, die (auch) im öffentlichen Interesse liegt. Ebenso verhält es sich mit § 25 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. So ist die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche nur dann tauglicher Rechtfertigungsgrund für eine Datenübermittlung, wenn sie im öffentlichen Interesse erfolgt. Da Abs. 2 S. 2 für eine zweckändernde Weiterverarbeitung auf die Voraussetzungen des S. 1 verweist, ergibt sich für diesen dasselbe Ergebnis.

DS-GVO/BDSG

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