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e) Hilfsweise Legitimation der Videoüberwachung über Art. 6 Abs. 1 lit. f (Ansatz der DSK)

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Der Streit, ob Interessen i.S.d. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 berechtigt sind, ist für das Ergebnis der Zulässigkeit der Videoüberwachung insofern akademisch, als die Interessen, die im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 und 3 angesprochen sind, jedenfalls im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f berücksichtigt werden können. Das hat nicht zwingend zur Folge, dass die vom Bundesgesetzgeber in Abs. 1 S. 2 normierte Gewichtungsvorgabe die unionsrechtliche gebotene Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f ) beeinflusst.[623] Ungeachtet der Regelung in § 4 BDSG bewertet die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in ihrem Kurzpapier Nr. 15 zur „Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung“ die Videoüberwachung ausschließlich anhand der DS-GVO.[624] Geht es nach der DSK so spielt § 4 BDSG schon mit Blick auf die Zulässigkeit der Videoüberwachung keine Rolle. Sie richtet sich ihrer Auffassung nach allein nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. Da diese Norm die Videoüberwachung nicht in Bezug nimmt, verweist die DSK auf den Maßstab der „vernünftigen Erwartungen“ aus ErwG 47. Bei der Interessenabwägung komme es darauf an, was bei einer Videoüberwachung „in bestimmten Bereichen der Sozialsphäre typischerweise akzeptiert oder abgelehnt werde.“[625] Auch bei den Lösch- und Informationspflichten, geht die DSK nicht auf die Konkretisierung der Transparenzpflichten in § 4 Abs. 2 und 4 BDSG auf Grundlage der Öffnungsklausel in Art. 23[626] ein. Sie hält, namentlich mit Blick auf die Informationspflichten, Art. 12 ff. für anwendbar und definiert Mindestanforderungen für die Informationspflicht bei der Videoüberwachung, die weit über die nach § 4 BDSG hinausgehen.[627] Die praktische Umsetzung der Pflicht „zum Zeitpunkt der Erhebung“ – anders als nach BDSG zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ – dürften die Praxis, denkt man an Videoüberwachung von (Autobahn)tankstellen oder eine Kennzeichenerfassung bei der Einfahrt in Parkhäusern, vor Herausforderungen bis an die Grenze der praktischen Unmöglichkeit führen. Hervorzuheben ist allerdings, dass die DSK bei den Transparenzanforderungen im Rahmen einer Videoüberwachung, anders als in ihrem Kurzpapier Nr. 10 zur Dritt- und Direkterhebung[628]eine Art Medienbruch durch Aushang zulassen möchte. Das für Art. 13 originär maßgebliche Kurzpapier 10 lehnt eine weiterführende Information im Internet oder „auf dem Papierweg“ ausdrücklich ab.[629]

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Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der DSK um einen „losen Zusammenschluss“ der deutschen Aufsichtsbehörden ohne formale Konstitution oder gar Rechtspersönlichkeit. Es ist auch unklar, an wen eine kritische Eingabe zu DSK-Positionen zu adressieren wäre. Ob nationale Zusammenschlüsse von Aufsichtseinrichtungen nach Anwendbarkeit von Art. 68 im Rahmen des EDSA eine Rolle spielen werden, erscheint zweifelhaft und i.S. e. einheitlichen europäischen Rechtsanwendung auch fragwürdig. Auch wenn die vertretenen Auffassungen, anders als Positionen des Datenschutzausschusses, keine verbindlichen Interpretationen des Rechts enthalten, sind sie Vorschläge zur Rechtsanwendung aus Sicht der deutschen Aufsicht. Jedoch wird das Recht von ihr im Rahmen ihrer Zuständigkeit vollzogen und dient ihr möglicherweise auch als Leitschnur, bis zu einer möglichen Korrektur durch verbindliche Auffassungen des Datenschutzausschusses oder durch die Rechtsprechung.

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