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a) Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Stellen (Nr. 1)

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Die Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Stellen ist unzweifelhaft als öffentliches Interesse einzuordnen und insofern von der Öffnungsklausel Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e i.V.m. Art. 6 Abs. 3 S. 1 erfasst und zwingend innerstaatlich zu regeln.[601] Die Videoüberwachung muss nur dazu beitragen, die den öffentlichen Stellen auferlegten Aufgaben abzusichern und zu unterstützen.[602]

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