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1. Geldbuße

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Im Falle einer unzulässigen Videoüberwachung kommt gem. Art. 83 Abs. 1, Abs. 5 lit. a das nach der DS-GVO höchst mögliche Bußgeld in Höhe von bis zu 20 Mio. EUR „oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs“ in Betracht. Die maximal mögliche Bußgeldhöhe erscheint geboten, weil es einer unzulässigen Videoüberwachung an der Rechtmäßigkeit der grundsätzlich verbotenen Verarbeitung personenbezogener Daten mangelt. Ohne die Rechtmäßigkeit liegt ein unerlaubter schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Da die Informationspflichten bei der Videoüberwachung nach BDSG der Auffassung der DSK nach nicht in Einklang mit denen nach Art. 12 ff. sind, ist nicht auszuschließen, dass dem Rechtsanwender in Deutschland bei ausschließlicher Einhaltung des BDSG eine Geldbuße droht.[646] Wegen des jedenfalls aus Sicht der deutschen Aufsicht bestehenden Normenkonflikts zwischen DS-GVO und BDSG wird die Praxis in eine unangenehme Situation mit möglicherweise teuren Rechtsfolgen gedrängt. Dass die auch von der Kommission bei der Notifizierung des BDSG unbeanstandete Nutzung der Öffnungsklauseln aus Art. 5 und 23 in § 4 BDSG tatsächlich europarechtswidrig ist, erscheint schon mit Blick auf deren weite Formulierung äußerst fraglich. Für die Praxis bleibt zu hoffen, dass diese Meinungsverschiedenheit zwischen behördlicher Aufsicht und Gesetzgeber nicht anhand eines Bußgeldes auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen wird. Falls doch, wäre in diesem Fall eine Amtspflichtverletzung der Datenschutzaufsicht wegen unzulässiger Nichtanwendung des BDSG zu erwägen.

DS-GVO/BDSG

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