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d) Grenzen des berechtigten Interesses

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Der EDSA hat in seinen Leitlinien auch zur automatischen Gesichtserkennung in Verbindung mit Videoüberwachung Stellung genommen, da diese im besonderen Maße eingriffsintensiv ist. Schließlich werden dafür biometrische Daten verarbeitet. Biometrische Daten sind gem. Art. 4 Nr. 14 „mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen“. Für die automatische Gesichtserkennung erfolgt nach der Videoaufzeichnung einer zweite Verarbeitungsphase, z.B. in Form der automatisierten Berechnung und Verarbeitung von Gesichtsmaßen zum Zwecke der Identifikation einzelner Personen.[621] Da es sich bei biometrischen Daten um besondere Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 handelt, gelten die entsprechend höheren Anforderungen an die Rechtmäßigkeit solcher Datenverarbeitungen. Im Falle des Einsatzes von automatischer Gesichtserkennung durch private Unternehmen, etwa durch Hotels, dürfte nur die Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a als belastbarer Erlaubnistatbestand dienen.[622]

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