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b) Hausrecht (Nr. 2)

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Der Inhaber des Hausrechts[603] ist befugt, eine Videoüberwachung zur Verhinderung von Straftaten und sonstigen Vergehen durchzuführen. Damit soll das Hausrecht präventiv abgesichert werden.[604] Konkret handelt es sich hierbei um die Videoüberwachung des Inneren, das der Öffentlichkeit zugänglich ist. Dabei kann es sich z.B. um eine Hotellobby oder den Schalterbereich in einer Bank handeln. Die Zulässigkeit endet faktisch unmittelbar hinter den Mauern des privaten Grundstücks.[605] Rein private Videoüberwachung in den eigenen Räumlichkeiten, die nicht öffentlich zugänglich sind, regelt § 4 BDSG nicht.

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Der Zulässigkeitstatbestand Abs. 1 S. 1 Nr. 2 gilt auch für öffentliche Stellen.[606] In dieser Hinsicht ist die unionsrechtliche Ermächtigung für den Erlass mitgliedstaatlicher Regelungen offenkundig.[607]

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Bei der Überwachung von Rückzugsorten (Restaurants, Cafés etc.) durch nichtöffentliche Stellen ist die grundsätzlich gebotene Interessenabwägung von besonderer Bedeutung für die Zulässigkeit. Die normative Gewichtungsvorgabe in Abs. 1 S. 2 konkretisiert diese.[608] Damit kann die private Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts möglicherweise auch Aufgabe des öffentlichen Interesses sein. Selbst für Rückzugsorte wie Restaurants oder Bars erscheint dies denkbar, sofern sich diese Vergnügungsstätten qualifizieren lassen. Es wird Aufgabe der Rechtsanwendung sein die Grenze zu ziehen, inwieweit eine Videoüberwachung durch private Stellen öffentliche Interessen erfüllt. Im Zweifel sollte eine Videoüberwachung allein auf Zulässigkeitsregelungen der DS-GVO gestützt sein.

DS-GVO/BDSG

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