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4. Informationspflicht (Abs. 2 und 4)

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Dem Grundsatz der Transparenz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach ist die Videoüberwachung unzweifelhaft für die betroffene Person transparent zu gestalten. Die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, werden dabei ganz besonders vom Transparenzerfordernis abhängen. Die dafür nach der DS-GVO maßgebenden Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sind jedoch nicht einschlägig.[630]

DS-GVO/BDSG

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