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aa) Abs. 2

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§ 4 Abs. 2 konkretisiert das unionsrechtliche Transparenzgebot (Art. 5 Abs. 1 lit. a) und ist mithin grundsätzlich nur wiederholend.[634] Gegenüber der weitestgehend übereinstimmenden Regelung des § 6b Abs. 2 BDSG a.F. wird sie nur dahingehend konkreter, dass zur geforderten Erkennbarkeit der verantwortlichen Stelle der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen gehört. In der Rechtsanwendung wird ein Piktogramm als Hinweis auf die Videoüberwachung neben der Nennung der verantwortlichen Stelle und ihrer Kontaktdaten als ausreichend anzusehen sein; in Betrieben kann ein Lageplan mit Darstellung der Aufnahmefelder im Intranet bereitgestellt werden.[635] Der Eigentümer der überwachten Liegenschaft ist nicht zwangsläufig als verantwortliche Stelle anzusehen, da dies auch ein Pächter oder eine dort eingesetzte Sicherheitsfirma sein kann. Weitere Transparenzinformationen erhält die betroffene Person nicht, sie ist stattdessen auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 angewiesen.[636]

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