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e) § 49 BDSG n.F.

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§ 49 BDSG regelt eine „Verarbeitung zu anderen Zwecken“ und bestimmt, dass es sich bei dem anderen Zweck um einen solchen des § 45 BDSG handeln muss (Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie gegebenenfalls Vollstreckung von Strafen, Maßnahmen, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln und von Geldbußen). Auch ein anderer Zweck kommt in Betracht, sofern dies in einer Rechtsvorschrift explizit vorgesehen ist (§ 49 S. 2 BDSG). Zur zweckfremden Verarbeitung muss der Verantwortliche befugt sein, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig sein. § 49 BDSG befindet sich in Teil 3, den „Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gem. Art. 1 Abs. 1 RL (EU) 2016/680“[543] und ist daher nur im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit anwendbar.

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