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IV. Zusammenfassung
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Es ist festzuhalten, dass der Umgang mit den Ergebnissen, die im Rahmen von „Internal Investigations“ gewonnen werden in versicherungsrechtlicher Hinsicht für die Gesellschaft erhebliche Bedeutung hat. Da gerade die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes bei der D&O-Versicherung im Einzelfall „maßgeschneidert“ vereinbart wird, lässt sich eine allgemeingültige Empfehlung in diesem Zusammenhang nicht aufstellen. Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages gehört es jedenfalls zu den maßgeblichen Pflichten der Gesellschaft – und damit einhergehend zu den Pflichten der Unternehmensleiter – dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherungsschutz, den das Unternehmen einkaufen möchte, nicht deshalb gefährdet wird, weil etwaige Anzeigepflichten verletzt werden. Besteht bereits Versicherungsschutz, dann gehört es zu den maßgeblichen Pflichten des Aufsichtsrates zu überprüfen, ob durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen Unternehmensleiter bestehen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob Versicherungsschutz für die betroffenen Unternehmensleiter besteht und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit dieser Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt wird. Soweit ein Interesse der Gesellschaft besteht, die Untersuchungsergebnisse zunächst nicht publik zu machen, muss eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile von möglichen Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft erfolgen. Die Verantwortung der Leitungsorgane in dieser Situation ist komplex und erfordert eine umfassende Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen.