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aa) Abs. 1 S. 1 und S. 5

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Der Anwendungsbereich des § 160a Abs. 1 S. 1 StPO erstreckt sich nach der Neufassung auf die in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StPO genannten Personen, Rechtsanwälte, nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände. Die genannten Personen müssen Adressat der jeweiligen Maßnahme sein.[5] Ermittlungsmaßnahmen gegen sonstige Personen werden grundsätzlich nicht vom Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot des Abs. 1 S. 1 erfasst, selbst wenn die Möglichkeit oder sogar Wahrscheinlichkeit besteht, auch geschützte Erkenntnisse zu gewinnen.[6] Der Schutz der in S. 1 genannten Personen wird dann über § 160a Abs. 1 S. 5 StPO gewährt, so dass bei gegen eine sonstige Person gerichteten Ermittlungsmaßnahmen gewonnene Erkenntnisse von einer geschützten Person, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, unverwendbar sind. Die Löschungs- und Dokumentationspflicht gilt ebenfalls. Stellt sich im Einzelfall heraus, dass die gegen einen Dritten gerichtete Ermittlungsmaßnahme wesentliche geschützte Erkenntnisse hervorbringt, besteht ggf. unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Pflicht, die Ermittlungsmaßnahme zu beenden.[7] Für Hilfspersonen des Berufsträgers gilt Abs. 3, der den Anwendungsbereich der Norm auf diese erstreckt.

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