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b) Ermittlungsmaßnahme

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Das Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot des § 160a Abs. 1 StPO erstreckt sich auf alle Ermittlungsmaßnahmen – nach herrschender Meinung – mit Ausnahme der §§ 97 und 100c Abs. 6 StPO, sofern diese eine eigene Regelung treffen.[12] Ermittlungsmaßnahmen sind Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, die auf die Aufdeckung und Erforschung eines Sachverhalts gerichtet sind.[13] Ob die Maßnahme offen oder verdeckt durchgeführt wird, ist irrelevant.[14]

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