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bb) Kein Ausschlussgrund nach Abs. 4
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§ 160a Abs. 4 S. 1 StPO, der § 97 Abs. 2 S. 3 1. Var. StPO entspricht, schließt die Beweiserhebungs- und -verwendungsverbote aus, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigten Personen an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt sind. Wie auch im Rahmen des § 97 StPO darf der Verstrickungsverdacht nur auf bestimmte Tatsachen gestützt werden, ein Ermittlungsverfahren gegen den Berufsträger muss aber noch nicht eingeleitet worden sein.[8] Entsteht ein hinreichender Verdacht erst nach der aus diesem Grund unzulässigen Beweiserhebung, sind die Erkenntnisse nach herrschender Ansicht verwertbar, solange sich der Verdacht nicht aus den zu Unrecht gewonnenen Ermittlungsergebnissen ergibt.[9] Dieses Ergebnis erscheint deshalb sachgerecht, weil die Ermittlungsmaßnahme zu dem späteren Zeitpunkt zulässigerweise erfolgen dürfte, und gilt ebenso für die nachträgliche Entbindung von der Schweigepflicht.[10] Im umgekehrten Fall, dass der Verdacht nachträglich wegfällt, kann demgegenüber nicht auf die Rechtsprechung zu § 97 StPO zurückgegriffen werden, da die Verwertungs- und Verwendungsregeln des § 160a StPO in jedem möglichen Verfahrenszeitpunkt eine eigenständige Berücksichtigung verlangen.[11]