Читать книгу Internal Investigations - Dennis Bock - Страница 312
c) Voraussichtliche Erkenntnisse, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte
Оглавление56
Der Schutz des § 160a Abs. 1 StPO bezieht sich auf Erkenntnisse, über die die genannten Personen voraussichtlich das Zeugnis verweigern dürften. Die Reichweite des Erhebungs- und Verwendungsverbotes steht daher in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 53, 53a StPO und es ist ein enger Zusammenhang der anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen mit der Berufsausübung zu fordern. Ist das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts umstritten, schlägt dieser Streit unmittelbar auf die Anwendbarkeit des § 160a StPO durch.[15] In tatsächlicher Hinsicht ist Sicherheit über das Bestehen des Zeugnisverweigerungsrechts nicht erforderlich, um den Anwendungsbereich zu eröffnen. Ausreichend ist die Prognose, dass bei Vornahme der jeweiligen Ermittlungsmaßnahme entsprechende Erkenntnisse gewonnen werden.[16] Maßgeblich sind die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte.[17] Weitergehende Ermittlungen, ob entsprechende Erkenntnisse zutage treten könnten, sind nicht erforderlich.[18] Treten sie zutage, ist ihre Verwendung gem. § 160a Abs. 1 S. 2 StPO untersagt. Werden nicht geschützte Gegenstände gezielt mit Gegenständen verknüpft, die dem Schutz des § 160a Abs. 1 StPO unterfallen, um eine Überwachung zu verhindern, hindert das rechtsmissbräuchliche Verhalten die Ermittlungsmaßnahme nicht.[19]