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II. Die Bedeutung des strafrechtlichen Vermögensschutzes

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Es entspricht einer verbreiteten Ansicht, dass Straftaten gegen das Vermögen weniger schwer wiegen als Delikte gegen Persönlichkeitswerte.[14] Bedeutung erlangt diese Abstufung etwa im Rahmen der Rechtsgüterabwägung beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).[15] Freilich lässt sich eine solche Hierarchie kaum mit allgemeiner Gültigkeit formulieren, hängt die Bewertung der Deliktsschwere doch maßgeblich von Intensität und Folgen des Rechtsgutsangriffs ab: So wiegt die Zerstörung eines wertvollen Kunstgegenstandes offenkundig schwerer als eine einfache Ohrfeige. Hinter einer niedrigen Bewertung von Vermögensinteressen steht meist ihre Reduktion auf eine rein materielle Position. Diese Sicht blendet jedoch die Bedeutung des Vermögens für den Einzelnen, seine Lebensgestaltung und Persönlichkeitsentfaltung aus.[16] Vermögen kann das Ergebnis langjähriger Arbeit sein, es ist wirtschaftliche Basis für Freiheit[17] und Selbstverwirklichung sowie Gegenstand individueller Vorsorge für Alter oder Krankheit. Eine Sache kann Verkörperung eigenen, kreativen Schaffens sein oder für den Einzelnen erheblichen Affektionswert haben; die Tötung eines Haustiers oder die Wegnahme eines Erinnerungsstücks werden aufgrund ihrer immateriellen Bedeutung nicht allein und nicht maßgeblich als finanzielle Verluste erlebt. Eine Rangfolge zwischen Persönlichkeits- und Vermögenswerten bildet sich auch im StGB nicht ab. So entsprechen sich etwa die Strafrahmen des einfachen Diebstahls und der einfachen Körperverletzung; sie erlauben eine angemessene Sanktionierung jeweils leichter und schwerer Verletzungen der Rechtsgüter.

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In der Praxis der Justiz kommt dem Vermögensstrafrecht eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Während Vermögensdelikte in ihren Bagatellformen (etwa der einfache Ladendiebstahl oder die Leistungserschleichung) die Strafverfolgungsbehörden durch die Häufigkeit ihres Vorkommens belasten, stellen komplexe wirtschaftskriminelle Taten die Justiz vor erhebliche Ermittlungs- und Nachweisschwierigkeiten. Der besonderen Komplexität vermögensrelevanter Delikte (hierzu zählen freilich auch Wirtschaftsstraftaten, die nicht unmittelbar dem Vermögensschutz dienen) wird durch die Zuständigkeit spezieller Wirtschaftsstrafkammern (§ 74c GVG) und die Einsetzung von mittlerweile 45 Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Korruption und Wirtschaftsstrafsachen Rechnung getragen.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › B. Der Begriff des Vermögens

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