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1. Das Eigentum

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Als Eigentumsdelikte werden gemeinhin die folgenden Tatbestände verstanden: Diebstahl, Unterschlagung, Raub, räuberischer Diebstahl sowie Sachbeschädigung.[23] Diese Einordnung bedarf jedoch der Präzisierung: Die Zueignungsdelikte setzen das Eigentum einer anderen Person an dem entzogenen Gegenstand voraus, schützen jedoch nicht das Eigentum in seinem rechtlichen Bestand.[24] Schließlich verliert der Betroffene durch die Entziehung der Sache sein Eigentum in aller Regel nicht (§ 935 BGB), sondern bleibt weiterhin als Eigentümer herausgabeberechtigt.[25] Der Angriff richtet sich in den §§ 242, 246, 249, 252, 303 StGB also gegen die uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers (§ 903 BGB) und nicht gegen seine sachenrechtliche Position.[26] Auch die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) verletzt nicht die rechtliche Eigentümerstellung,[27] sondern das Interesse des Eigentümers an Erhalt und Nutzung des Gegenstandes. Eine Ausnahme bildet § 297 StGB (Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware): Hier riskiert der Täter durch die Beförderung der Bannware tatsächlich den Verlust fremden Eigentums durch die staatliche Einziehung des Transportfahrzeugs.[28]

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