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C. Vermögensschützende Tatbestände

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Vermögensschützende Tatbestände enthält das StGB vor allem in den Abschnitten 19 bis 27: Diebstahl und Unterschlagung (19.), Raub und Erpressung (20.), Begünstigung und Hehlerei (21.), Betrug und Untreue (22.), Insolvenzstraftaten (24.), Strafbarer Eigennutz (25.), Straftaten gegen den Wettbewerb (26.) sowie Sachbeschädigung (27.).[68] Mit wenigen Ausnahmen – §§ 283 Abs. 4, 5 oder 283b Abs. 2 StGB[69] – werden allein vorsätzliche Angriffe auf das Vermögen unter Strafe gestellt.

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Eine klare Trennung zwischen Vermögens- und Nichtvermögensdelikten existiert im StGB allerdings nicht. So stehen die Delikte des 23. Abschnitts (Urkundenfälschung) häufig in einem faktischen Zusammenhang mit Vermögensstraftaten, schützen aber mit der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ein anderes Rechtsgut.[70] Auch in den übrigen Abschnitten finden sich Tatbestände, die nicht auf den Schutz von Vermögen gerichtet sind, wie etwa die Strafvereitelung (§§ 258, 258a StGB) und die Geldwäsche (jedenfalls § 261 Abs. 1 StGB). Diese Taten können zwar die Verdeckung einer Vermögensstraftat oder die Sicherung von Vermögensvorteilen bezwecken; ihre Sanktionierung dient jedoch maßgeblich dem Schutz der staatlichen Rechtspflege.[71]

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