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III. Historische Entwicklung
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§ 242 StGB bzw. § 246 StGB in der jeweils heute gültigen Fassung beruhen auf Art. 1 Nr. 48 bzw. Nr. 52 des 6. StrRG vom 26. Januar 1998,[13] durch welches auch die Qualifikationsvorschrift des § 244 StGB deutlich umgestaltet wurde. Seitdem wird auch die Drittzueignungsabsicht ausdrücklich erfasst, nachdem bis dahin die Fassung der Neubekanntmachung des RStGB vom 15. Mai 1871[14] über mehr als 100 Jahre inhaltlich unverändert geblieben war.[15] Hinsichtlich § 246 StGB wurde durch das 6. StrRG dessen Subsidiarität explizit angeordnet[16] und die veruntreuende Unterschlagung in einen eigenen Absatz ausgegliedert. Auf das frühere Merkmal „Besitz oder Gewahrsam“ wurde verzichtet, und es wird nunmehr auch hier die Drittzueignung erfasst. Die erfolgten Änderungen haben insoweit den Anwendungsbereich des Unterschlagungstatbestandes deutlich erweitert[17] und Strafbarkeitslücken geschlossen. Im Jahr 2017 wurde die Qualifikation des Wohnungseinbruchdiebstahls in dauerhaft genutzte Privatwohnungen zum Verbrechen hochgestuft.
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 29 Diebstahl und Unterschlagung › B. Kriminologische Befunde