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II. Unterschiedliche Angriffsformen bei Vermögens- und Eigentumsdelikten

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Es wurde bereits beschrieben, dass das Eigentum an beweglichen Sachen im deutschen Recht vor anderen Angriffsformen geschützt wird als das Vermögen im Allgemeinen. Durch die unterschiedliche Gestaltung der Tatbestände ergeben sich verschiedene Diskrepanzen in der strafrechtlichen Erfassung vermögensrelevanter Beeinträchtigungen:

(1) Die Eigentumsdelikte schützen nicht vor Täuschungen. Der täuschungsbedingte Verlust einer beweglichen Sache bleibt daher straflos, wenn sie keinen materiellen, sondern nur ideellen Wert hat.

(2) Die Vermögensdelikte der §§ 263, 253 StGB schützen das Vermögen vor Täuschung und Drohung, nicht aber vor Wegnahme. Diese Lücke wird durch die Eigentumstatbestände dann nicht aufgefangen, wenn der betroffene Vermögenswert keine „fremde bewegliche Sache“ darstellt (vgl. Strafbarkeitslücke beim Entzug elektrischer Energie bis zur Einführung von § 248c StGB).

(3) Mit Ausnahme von § 248b StGB schützen die Eigentumsdelikte den Besitz als solchen nicht. Die Entziehung des Besitzes durch Wegnahme ist also straflos, wenn die Sache zurückgegeben werden soll, selbst wenn der Besitz für den Betroffenen von hohem Wert ist.[107] Gleiches gilt für Pfandflaschen: wer einem anderen eine sogenannte „Individualflasche“ wegnimmt, negiert bei ihrer Rückgabe nicht das Eigentum des Herstellers und macht sich – wenn ihm eine gegenteilige Absicht nicht nachweisbar ist – nicht strafbar.[108] Diese Rechtsprechung führt zu dem wenig nachvollziehbaren Ergebnis, dass in einem Beutel mit Pfandflaschen einige dem Eigentumsschutz unterfallen, andere hingegen nicht.[109]

(4) Die herrschende Lehre, die Raub und räuberische Erpressung als einander ausschließende, in einem Exklusivitätsverhältnis stehende Delikte begreift,[110] kann den Täter, der eine Sache ohne Zueignungsabsicht gewaltsam wegnimmt, nicht nach § 249 StGB bestrafen; lässt er sich die Sache hingegen geben, kann im erzwungenen Besitzverlust ein Schaden liegen, so dass §§ 253, 255 StGB eingreifen.

(5) Eine an die vollendete Wegnahme anschließende Gewaltanwendung zur Besitzerhaltung wird als räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB bestraft. Wird hingegen die Rückforderung einer durch Täuschung entzogenen Sache mit Gewalt verhindert, so handelt es sich mangels weiteren Vermögensschadens regelmäßig um eine straflose Sicherungserpressung.[111]

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Sachliche Gründe für diese Selektivität des Vermögensschutzes sind nicht ersichtlich. So werden an die Strafbarkeit von Raub und räuberischer Erpressung (Konstellation 2) unterschiedliche Anforderungen gestellt (Zueignungsabsicht des Täters für § 249 StGB und ein negativer Gesamtvermögenssaldo für §§ 253, 255 StGB), obwohl sich die Tathandlungen in ihrem Unrechtsgehalt nicht unterscheiden und ihre Abgrenzung in der Regel von zufälligen situativen Umständen abhängt. Dass es sich hier um ungewollte Wertungswidersprüche handelt, zeigen die Bestrebungen, auftretende „Lücken“ durch weite Auslegung[112] oder die Schaffung neuer Tatbestände[113] zu schließen. Die im StGB vorgenommene Trennung zwischen Eigentum an beweglichen Sachen und sonstigen Vermögenspositionen ist keineswegs zwingend. So findet sich eine solche Unterscheidung etwa im US-amerikanischen Recht nicht: Bewegliches und unbewegliches Eigentum kann nach Sec. 223.2. des Model Penal Codes gleichermaßen Gegenstand des Diebstahls („theft“) sein.[114] Eine einheitliche Regelung von Angriffen gegen verschiedene Eigentums- und Vermögenspositionen vermeidet die Divergenzen, die im deutschen Recht durch die unterschiedliche Formulierung von §§ 242, 249 StGB und §§ 263, 253, 255 StGB entstehen. Die Gestaltung des deutschen Vermögensstrafrechts beruht hier auf einer tradierten, naturalistischen Unterscheidung von Vermögenswerten und folgt keiner überzeugenden normativen Logik.

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