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III. Vermögensschützende Delikte außerhalb der Abschnitte 19 bis 27

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Während einige Delikte innerhalb der Abschnitte 19 bis 27 nicht oder nicht primär dem Vermögensschutz dienen, finden sich in anderen Abschnitten des StGB wiederum Tatbestände mit vermögensbezogener Schutzrichtung. So ist § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nach fast einhelliger Ansicht im Abschnitt über Straftaten gegen die öffentliche Ordnung falsch verortet.[87] Die Strafnorm dient der Dokumentation des Unfallgeschehens im Straßenverkehr zur „Sicherung berechtigter und zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche“[88] und somit dem Schutz der privaten Vermögensinteressen von Geschädigten und Unfallbeteiligten.[89]

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Den Schutz von Vermögen und Eigentum bezweckt auch § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer).[90] Trotz ihrer deutlichen Nähe zu den Raubdelikten steht die Vorschrift aus historischen Gründen und wegen ihres Bezugs zum Straßenverkehr im Abschnitt über die gemeingefährlichen Straftaten.[91] Ebenso verhält es sich bei § 306 StGB (Brandstiftung), der nach allgemeiner Auffassung das Eigentum an den gesetzlich enumerierten Tatobjekten schützt und als qualifizierte Sachbeschädigung zu deuten ist.[92] Die systematische Einordnung des Deliktes ist auch hier nicht rechtsgutsorientiert, sondern erfolgt nach kriminologischen Gesichtspunkten im Bereich der gemeingefährlichen Straftaten.

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Eine Doppelnatur haben auch solche Delikte des 28. und 29. Abschnitts, die fremde Sachen (von bedeutendem Wert) vor spezifischen Gefahren – wie Explosionen (§ 308 StGB), Strahlungen (§ 311 StGB) oder Luftverunreinigungen (§ 325 StGB) – schützen. Ein praxisrelevantes Beispiel sind die Straßenverkehrsdelikte in §§ 315b und 315c StGB. Ihr zweifacher Schutzzweck bildet sich in der Struktur des Tatbestandes ab: Vorausgesetzt wird zum einen eine abstrakte Gefahr für das Allgemeinrechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum anderen die konkrete Gefährdung eines Individualrechtsgutes.[93]

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Der 8. Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung) schützt das Vermögen nicht als individuelles Rechtsgut, sichert aber das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Zahlungsverkehr.[94] Die Gewährleistung der Integrität des Verkehrs mit Geld, Wertzeichen und Wertpapieren sowie des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bildet die Basis für wirtschaftliche Transaktionen[95] und steht damit – trotz der kollektiven Schutzrichtung der Tatbestände – in der Nähe des Vermögensschutzes.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › D. Systematik und Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes

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