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I. Indirekt paternalistischer Vermögensschutz

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Umstritten ist der vermögensschützende Charakter von § 284 StGB (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels). In erster Linie dient das Verbot dem Schutz des Vertrauens in die Gewährleistung einer manipulationsfreien Spielchance.[72] Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Norm die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums bestrafe[73] und damit auch die Vermögensinteressen des einzelnen Spielers schütze. Hiergegen ist eingewandt worden, dass es nicht Aufgabe des Strafrechts sei, „das Vermögen des Einzelnen vor einer eigenverantwortlichen Minderung zu schützen“; anderenfalls müssten auch „ein verschwenderischer Lebensstil oder teure Hobbys“ unter Strafe gestellt werden.[74] Einen solch indirekt paternalistischen Vermögensschutz kennt das deutsche Strafrecht allerdings durchaus.[75] So bestraft etwa § 291 StGB (Wucher) denjenigen, der die Schwäche eines anderen zur eigenen unangemessenen Bereicherung ausnutzt.[76] Eine einvernehmliche Vermögensschädigung kann dem Strafrecht also unterfallen, wenn eine strukturelle Ungleichheit zwischen den Beteiligten besteht.[77] Sieht man in den Folgen der Spielleidenschaft eine der Zwangslage, Unerfahrenheit oder der mangelnden Urteils- und Willenskraft vergleichbare Schwäche, so lässt sich das Verbot unerlaubter Glücksspiele – ebenso wie § 291 StGB – mit dem Schutz der unterlegenen Partei vor Ausbeutung legitimieren.

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