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I. Diebstahl als Phänotyp von Kriminalunrecht
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Der Diebstahl (und teilweise auch die hier einmal in einem eher phänomenologisch als dogmatisch-systematischen Sinne als „diebstahlsähnlich“ bezeichneten Delikte) gehört geradezu zum Kernbestand jedes Verständnisses von Kriminalität: Als siebtes Gebot („Du sollst nicht stehlen“) ist der Diebstahl schon im Dekalog erwähnt; unter den Tatbeständen des Kernstrafrechts spielt er eine überragende Rolle in der Kriminalitätswirklichkeit (vgl. auch näher unten Rn. 9 ff. zur Bedeutung in der PKS); bei der Kriminalitätsfurcht und Kriminalitätsprävention (vom Türschloss unserer PKWs bis zu Alarmanlagen an Privathäusern) ist häufig der Diebstahl im Blick, und sowohl „ökonomisch“ als auch soziobiologisch (Verschaffung von Wirtschaftsgütern bzw. von Reproduktionsressourcen) gibt es kaum ein Delikt, dessen unmittelbarer und leicht verwertbarer[1] Nutzen für den Täter[2] so leicht greifbar ist wie derjenige des Diebstahls.[3]