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I. Kategorien strafrechtlichen Vermögensschutzes

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Das Vermögensstrafrecht des StGB lässt sich nach verschiedenen Gesichtspunkten systematisieren.[96] Eine erste Einteilung kann anhand der geschützten Vermögenspositionen vorgenommen werden.[97] Wie oben dargelegt (Rn. 6 f.), kennt das StGB Tatbestände zum Schutz von Eigentum (§§ 242, 303 StGB) und des Vermögens als Ganzen (§§ 253, 263, 266 StGB), zudem von bestimmten Sicherungs-, Nutzungs- und Aneignungsrechten an beweglichen Sachen (§§ 289, 292 StGB).[98] Ferner schützt das Strafrecht das Vermögen und seine Bestandteile vor unterschiedlichen Angriffsformen. Strafbar sind etwa

Wegnahme mit (§ 249 StGB) und ohne Gewalt oder Drohung (§ 242 StGB) sowie die schlichte „Aneignung“ (§§ 246, 248c StGB),
unbefugte Nutzung (§§ 248b, 290 StGB),
Drohung (§ 253 StGB),
Täuschung (§ 263 StGB),
Erschleichen (§ 265a StGB),
Missbrauch eingeräumter Befugnisse (§§ 266, 266b StGB),
Zerstörung und Beschädigung (§ 303 StGB),
Vereitelung (§ 288 StGB) oder Beeinträchtigung von Ansprüchen (§§ 142, 283 ff. StGB),
Ausübung fremder Rechte (§§ 292, 293 StGB),
Perpetuierung einer rechtswidrigen Vermögenslage (§ 259 StGB),
Ausbeutung der Schwäche eines Anderen (§ 291 StGB),
spezielle Gefährdungshandlungen wie Korruption[99] (§§ 265c, 265d, 299, 299a, 299b StGB), die Veranstaltung unerlaubten Glückspiels (§ 284 StGB) oder die Beförderung von Bannware (§ 297 StGB).

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Die vom Gesetzgeber als Überschrift des 25. Abschnitts gewählte Modalität des „strafbaren Eigennutzes“ bildet hingegen keine sinnvolle Kategorie gegen das Vermögen gerichteter Handlungsmodalitäten.[100] Sie lässt die Frage offen, unter welchen Voraussetzungen das – gerade im Bereich der Wirtschaft akzeptierte – Streben nach persönlichen Vorteilen ausnahmsweise strafbar sein soll. Ein gemeinsamer Nenner lässt sich im 25. Abschnitt, der eine bunte Mischung verschiedener Delikte (von der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels bis hin zur Fischwilderei) versammelt, nicht finden.[101]

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Die Vermögensdelikte lassen sich auch nach den verschiedenen Folgen der Beeinträchtigung vermögensrelevanter Positionen einteilen. Das Eigentum kann durch Verletzung seiner Substanz (§ 303 StGB), die Entziehung der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis (§§ 242, 249 StGB) oder – in Ausnahmefällen – die vorübergehende Entziehung der Nutzungsmöglichkeit (§ 248b StGB) verletzt werden. Das Vermögen wird vor Schäden (§§ 263, 266 StGB) und vor Gefährdungen (§§ 265, 265b StGB) geschützt.

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Ein anderes Einteilungsprinzip unterscheidet Schädigungs- von Bereicherungsdelikten und knüpft damit an die Motive für den Rechtsgutsangriff an.[102] Das StGB behandelt die Kategorien überwiegend gleich; so werden etwa in §§ 283, 292 und 293 StGB die Varianten der Schädigung und der Verschiebung von Vermögen als gleichwertige Alternativen erfasst. Allerdings bestraft § 242 StGB den Diebstahl einer Sache schwerer als § 303 StGB ihre Zerstörung. Deutlich wird der Unterschied auch in § 248c StGB: Die rechtswidrige Zueignung elektrischer Energie unterliegt einer höheren Strafandrohung als ihre bloße Entziehung zur Schadenszufügung. Die partielle Privilegierung von Schädigungsdelikten im StGB ist rechtsdogmatisch inkonsequent und in ihrer Bewertung der Tatschwere nicht überzeugend.[103] Eine destruktive Motivation des Täters, der Vermögen aus „Rache, Schadenfreude, Neid oder Muthwillen“[104] entzieht, erscheint gegenüber der Absicht eigener oder fremder Bereicherung (die etwa in Fällen wirtschaftlicher Not menschlich nachvollziehbar sein kann) kaum als geringeres subjektives Unrecht. Kein anderes Bild ergibt sich mit Blick auf den Verletzten der Tat: Für ihn birgt die bloße Verschiebung seines Vermögens durch das Bereicherungsdelikt immerhin die Möglichkeit einer Rückerlangung, während es im Falle der Schädigung unwiederbringlich verloren ist.[105] Trotz ihrer Widersprüchlichkeit darf diese Wertung des StGB nicht durch eine Umdeutung von Sachbeschädigungs- in Diebstahlsunrecht umgangen werden. Eine im Rahmen der Gebrauchsanmaßung eingetretene Sachwertminderung stuft die Tat nicht zum Zueignungsdelikt hoch (Rn. 9).[106]

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Nachfolgend sollen zwei Aspekte des Vermögensstrafrechts herausgegriffen werden, die für seine Struktur in besonderer Weise prägend sind: Die Einteilung in Vermögens- und Eigentumsdelikte (Rn. 30 f.) sowie die Behandlung von Schäden, Gefährdungen und Eingriffen in die Dispositionsfreiheit (Rn. 32 ff.).

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