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E. Fazit: Zur Struktur des Vermögensstrafrechts

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Der Blick auf das deutsche Vermögensstrafrecht zeigt ein ambivalentes Bild. Seine Tatbestände stehen nicht beziehungslos nebeneinander, ihre Anordnung ist kein Produkt reinen Zufalls, sondern das Ergebnis eines historisch gewachsenen rechtlichen Schutzes von Vermögensinteressen. Gleichzeitig stellt der strafrechtliche Vermögensschutz kein widerspruchsfreies System dar, dessen normative Elemente mit Blick auf die gemeinsame Ordnung so gefügt sind, dass sie einerseits keine Überschneidungen aufweisen und andererseits keine relevanten Lücken lassen.[153]

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Die Regelung der Vermögensdelikte in den Abschnitten 19 bis 27 folgt keiner stringenten Ordnung. Weder wird eine konsequente Differenzierung nach möglichen Begehungsweisen (Wegnahme, Täuschung, Drohung) durchgehalten, noch bildet sich die verbreitete Einteilung in Eigentums- und allgemeine Vermögensdelikte in Aufbau und Systematik des StGB ab.[154] Obwohl ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von beweglichen Gegenständen und anderen Vermögenswerten nicht ersichtlich ist, sind Eigentums- und allgemeine Vermögensdelikte in ihren Voraussetzungen und ihrer Reichweite nicht aufeinander abgestimmt. Dieser fehlende Gleichklang der Strafnormen führt zu erheblichen Inkonsistenzen im Schutz vermögenswerter Güter (Rn. 30). Die bestehenden Wertungswidersprüche – etwa beim vorübergehenden Entzug von Besitz – vermag weder die Rechtsprechung noch die Literatur bislang vollständig aufzulösen.

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Der strafrechtliche Vermögensschutz wird sich in den kommenden Jahren weiter wandeln müssen, um auf die Risiken einer zunehmend komplexen und global agierenden Wirtschaft reagieren zu können. In seiner Suche nach Antworten auf neue kriminogene Phänomene und Bedrohungen wird das deutsche Vermögensstrafrecht immer häufiger Vorgaben der Europäischen Union und internationaler Konventionen zu beachten haben. Es ist abzusehen, dass diese Einflüsse die Ausrichtung des Vermögensstrafrechts auf den Schutz vermögenssichernder Institutionen und die Pönalisierung bereits abstrakter Vermögensgefährdungen noch verstärken wird.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › Ausgewählte Literatur

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