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I. Geschützte Vermögenspositionen
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Das StGB schützt verschiedene Facetten des Vermögens durch unterschiedliche Tatbestände. Während einige Strafnormen das Vermögen als Ganzes erfassen (etwa §§ 253, 263, 266 StGB), sanktionieren andere nur Eingriffe in bestimmte Bestandteile und Positionen, wie das Eigentum (§§ 242, 303 StGB) oder Nutzungs- und Aneignungsrechte (§§ 248b, 292 StGB). Obwohl die Einteilung in Straftaten gegen das Eigentum und gegen das Vermögen insgesamt zu den grundlegenden Kategorien des Vermögensstrafrechts gehört,[18] wird sie in der Systematik des StGB nicht abgebildet. Eine strikte Trennung zwischen Straftaten gegen das Sacheigentum und gegen das Vermögen findet sich nicht; so werden etwa Raub (Sacheigentum) und Erpressung (Vermögen) in ein und demselben Abschnitt behandelt.[19]
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Zum Vermögen gehören grundsätzlich alle Güter, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Dazu zählen werthaltige Rechte wie Eigentum, unmittelbarer und mittelbarer Besitz, Aneignungsrechte, schuldrechtliche und dingliche Forderungen, Nutzungs-, Pfand- und Sicherungsrechte, Anwartschaften, bestimmte Exspektanzen[20] sowie die üblicherweise gegen Entgelt erbrachte Arbeitsleistung.[21] Auch der Verfügungsbefugnis über Daten kann ein Vermögenswert zukommen; § 303a StGB schützt daher nach richtiger Ansicht (auch) das Vermögen desjenigen, dessen Daten beeinträchtigt werden.[22] Zwei Positionen sind für das Verständnis des strafrechtlichen Vermögensschutzes von besonderem Interesse: das Eigentum und der Besitz.