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2.3 Abgrenzung zum allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nach § 19 MBO
ОглавлениеBauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und Bauarten, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP). Diese ausgewählten Bauprodukte werden in Kapitel C 3 der MVV TB bzw. die Bauarten in Kapitel C 4 der MVV TB aufgeführt.
Im abP können Anforderungen für Bauprodukte und Bauarten, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden. Die Durchführung der Prüfung einschließlich der Ausstellung des abP obliegt der Prüf-, Überwachungsoder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle). Als solche werden Prüfstellen nach der PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAVO [19] auf Antrag für einzelne Bauprodukte anerkannt. Eine PÜZ-Stelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
Die PÜZ-Stelle stellt das abP für die mit den anerkannten Prüfverfahren ermittelten Ergebnisse aus. Die Art der Qualitätssicherung des Bauprodukts bzw. der Bauart selbst wird durch die Form der Übereinstimmungsbestätigung vorgegeben:
– Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH),
– Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) oder
– Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).
Es gilt die Festlegung: „Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt.“ MVV TB, Kapitel C 1 grenzt damit deutlich die Befugnis der PÜZ-Stelle ein.