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3.1.1 CE-gekennzeichnete Bauprodukte
ОглавлениеFür CE-gekennzeichnete Bauprodukte werden diese Anforderungen in der EU-BauPVO [2] spezifiziert. So bestimmen die dort im Anhang I formulierten Grundanforderungen an Bauwerke die in einer Leistungserklärung gemäß Anhang V anzugebenden wesentlichen Merkmale von Bauprodukten:
1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
2 Brandschutz,
3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
5 Schallschutz,
6 Energieeinsparung und Wärmeschutz.
7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Die Untersetzung erfolgt durch Festlegungen in der harmonisierten Europäischen Norm (hEN). Gegliedert in die Abschnitte „Anforderungen“, „Klassifizierung“, „Kennzeichnung“ und „Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“ werden für einen beschriebenen Anwendungsbereich diese Bauprodukte mit dem Ziel des freien Warenverkehrs geregelt.