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5.4 Antragstellung

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Im Antrag auf eine ZiE ist die Abweichung von den Regelungen in zutreffenden Bauproduktnormen darzustellen.

Diese abweichenden Eigenschaften sind durch Prüfergebnisse zu belegen, wobei Inhalt und Umfang der Prüfungen möglichst vor deren Durchführung mit dem Bearbeiter abzustimmen sind, um mit den Ergebnissen die zu bescheidenden Eigenschaften für den konkreten Antragsgegenstand gesichert belegen zu können.

Eine unkommentierte Übergabe von einzelnen Prüfergebnissen ist nicht ausreichend. Soweit nicht bereits im Antrag die beantragten abweichenden Eigenschaften und die zugehörigen Nachweise ausführlich dargestellt werden, ist ein diesbezügliches Gutachten durch eine sachverständige Stelle beizufügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Prüfergebnisse aus vergleichbaren Produktprüfungen mit zur Bewertung herangezogen werden sollen.

Betrifft der Antrag Mauersteine, ist deren Geometrie mit Angabe der Maße, Grenzabmaße, Form und Ausbildung eindeutig zu beschreiben, da Versuchsergebnisse genau auf diese definierten Steine abstellen und entsprechend sichergestellt sein muss, dass in der Produktion dieselben Mauersteine hergestellt werden.

Soweit bei einem Antrag auf ZiE ersichtlich ist, dass durch die Änderungen der Eigenschaften des Bauprodukts auch Änderungen in der Anwendung erforderlich werden, wird durch den Bearbeiter der Bescheid um die Regelungen zur vBG ergänzt. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.

Mauerwerk-Kalender 2022

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