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5.7 Regelungen zur Bauart
ОглавлениеDer Anwendungsbereich der Bauart und die sich daraus ergebenden Anforderungen sind zwingend zu beschreiben. Soweit möglich ist der Bezug zu den bauaufsichtlich formulierten Klassifizierungen (z. B. nichtbrennbar, feuerbeständig, frostbeständig, ...) herzustellen.
Abweichungen im Anwendungsbereich, z. B. über den von DIN EN 1996-3/NA hinausgehend, sind hinreichend zu begründen.
Da in den aBG immer auch die Ausführung des Mauerwerks und der Anwendungsbereich festgelegt werden, erfolgt im Falle der Abweichung von diesen die Bescheidung in Abstimmung mit dem Bearbeiter im DIBt.
Die vBG kann Festlegungen zu Anwendungsbereich, Entwurf und Bemessung, Konstruktion und zur Ausführung enthalten.
In der Regel hat der Ausführungsbetrieb eine Übereinstimmungsbestätigung auszustellen, dass die von ihm ausgeführte Bauart entsprechend den Bestimmungen des Bescheids ausgeführt wurde und die hierfür verwendeten Bauprodukte mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen übereinstimmen.