Читать книгу Mauerwerk-Kalender 2022 - Detleff Schermer - Страница 77
5.5 Eigenschaften des Bauprodukts
ОглавлениеGrundsätzlich sind die zu regelnden Produkteigenschaften die gleichen wie die von geregelten Bauprodukten. Für Mauersteine wird somit auf DIN 20000-401:2017-01 Tabelle 1 verwiesen (s. a. Abschnitt 3.2).
Soweit es sich um nachgewiesene Eigenschaften im Ergebnis anerkannter Prüfverfahren nach Kapitel C 3 der MVV TB handelt, werden Prüfergebnisse entsprechender zugelassener PÜZ-Stellen anerkannt.
Die entsprechende Veröffentlichung der anerkannten Stellen erfolgt durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P4/LBO/PUEZ-Verzeichnis.pdf.
Sollen zusätzliche Produkteigenschaften durch Prüfungen belegt werden, ist dem Rechnung zu tragen, dass es sich i. Allg. um „Stellvertreterversuche“ handelt, die nur für klar definierte Randbedingungen Aussagekraft haben. Aspekte der Dauerhaftigkeit werden z. B. im Kurzzeitversuch nicht erfasst.
Bild 1. Beispiel für Deckblatt eines Bescheids für ZiE/vBG
Die Qualitätssicherung der beantragten Eigenschaften des Bauprodukts ist wesentlicher Bestandteil der ZiE (s. a. § 22 Abs. 3 SächsBO). Orientiert wird sich hierbei an den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang V der Bauproduktenverordnung oder, soweit sich die Beantragung auf eine abZ bezieht, auf die in der Zulassung beschriebene werkseigene Produktionskontrolle und Fremdüberwachung.