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5.6 Übereinstimmungsnachweis

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Der Übereinstimmungsnachweis und die Kennzeichnung orientieren sich an Produktnormen bzw. an bestehenden Verwendbarkeitsnachweisen oder Nachweisen der Anwendbarkeit.

Im Rahmen der Werkseigenen Produktionskontrolle für das Bauprodukt sind die Materialkennwerte z. B. nach Abschnitt 3.2, Tabelle 2 zu belegen. Gegebenenfalls werden Vorgaben für die Vorlage der Aufzeichnungen gemacht.

Im Falle der Forderung zur Fremdüberwachung wird eine zuständige Stelle benannt. Durch die Fremdüberwachung ist sicherzustellen, dass die nach dem Bescheid zur Anwendung kommenden Bauprodukte in allen wesentlichen Eigenschaften mit den diesem Bescheid zugrunde liegenden Eigenschaften übereinstimmen.

Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der ZiE einschließlich der Fremdüberwachung erfüllt sind.

Bei einer ZiE für Mauersteine ist jede Liefereinheit (z. B. Steinpaket) auf der Verpackung oder mit einem mindestens A4 großen Beipackzettel und auf dem Lieferschein vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach SächsBauPAVO zu kennzeichnen.

Außerdem ist jede Liefereinheit auf dem Lieferschein und auf der Verpackung oder dem Beipackzettel mit folgenden Angaben zu versehen:

 – Bezeichnung des Gegenstands,

 – ZiE-Nr. Zxx-xx vom xx.xx.xxxx der Landesstelle für Bautechnik,

 – Druckfestigkeitsklasse,

 – Mittelwert der Steinrohdichte (unverfüllt),

 – Bezeichnung des Dämmstoffs und Brandverhalten,

 – Rohdichteklasse (verfüllt),

 – Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit,

 – Herstellerzeichen,

 – Hersteller und Herstellwerk.

Mauerwerk-Kalender 2022

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