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cc) Bestellerprinzip beim Erwerb von Wohnimmobilien

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Im rechtspolitischen Bereich wurde vielfach gefordert, das Bestellerprinzip auch auf den Erwerb von Wohnimmobilien zu erstrecken.43

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So schlug der Gesetzesentwurf der Grünen vom 26.9.2018 in § 653a BGB die Einführung des Bestellerprinzips bei dem Erwerb von Wohnimmobilien vor, allerdings unter Verwendung des mehrdeutigen Begriffs „bestellen“.44 Ferner sollte die Maklerprovision für derartige Vermittlungsgeschäfte auf 2 % des Kaufpreises beschränkt werden (§ 653a Abs. 4 BGB). Das in § 653a Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene Provisionsverbot für Verflechtungsfälle, wenn also der Makler nicht Dritter ist,45 sondern mit der Verkäuferseite wirtschaftlich verbunden ist, führt zur Durchsetzung der bisherigen höchstrichterlichen Verflechtungsjudikatur. Sie ist bislang nur dispositives Richterrecht46 und wird im Rechtsalltag vielfach durch sog. erweiternde Provisionsabreden umgangen. Diese Rechtssätze in zwingendes Gesetzesrecht zu überführen, ist eine wirksame Verbraucherschutzmaßnahme. Zu diesem Gesetzesentwurf fand am 8.5.2019 vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags eine Sachverständigenanhörung mit teils befürwortenden, teils ablehnenden Stellungnahmen statt.47 Die zweite und dritte Lesung dieses Gesetzesentwurfs erfolgte am 14.5.2020. Wie zu erwarten war, wurde dieser Entwurf von der Mehrheit der Regierungskoalition abgelehnt.

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Der im Februar 2019 in die Ressortabstimmung gelangte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die Einführung des Bestellerprinzips unter Anlehnung an die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1a WoVermittG im Rahmen eines neuen Untertitels 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien als § 656c BGB (Lohnanspruch gegen den Käufer nur bei Suchauftrag) vor. Gleichzeitig wurde die überfällige sprachliche Umstellung der maklerrechtlichen Bestimmungen von „Mäkler, Mäklervertrag und Mäklerlohn“ auf die in der Rechts- und Alltagsprache üblichen Bezeichnungen vorgenommen. Diesen Entwurf hat das Ministerium nicht weiterverfolgt, nach dem sich die Koalitionsparteien am 18.8.2019 darauf verständigt haben, von der Einführung des Bestellerprinzips abzusehen, stattdessen die Käuferseite durch eine hälftige Provisionsteilung beim Erwerb von Wohnimmobilien zu entlasten.

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