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3. Öffentlich-rechtliches Maklerrecht
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Für das Maklerrecht gilt, ebenso wie für Dienstleistungsbereiche ähnlicher Berufsgruppen, dass das zivilrechtliche Vertragsrecht durch öffentlichrechtliche Normen ergänzt wird. Zu den letztgenannten Normen gehören insbesondere die Berufsausübungsregelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Normen aus dem Gewerberecht, insbesondere der Gewerbeordnung (GewO).99 § 34c Abs. 1 GewO zählt eine Reihe von Geschäften auf, hinsichtlich derer die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Hierzu gehören insbesondere Kaufverträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Mietverträge über gewerbliche Räume oder Wohnräume sowie Darlehensverträge. Die erteilte Gewerbeerlaubnis kann wegen erwiesener Unzuverlässigkeit des Maklers, etwa bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit,100 widerrufen werden. Fehlt eine Erlaubnis nach § 34c GewO oder liegt ein Verstoß gegen Vorschriften der MaBV vor, wird hiervon die zivilrechtliche Wirksamkeit des Maklervertrages grundsätzlich nicht berührt.101 De lege ferenda sollte die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für Immobilienmakler zusätzlich von einem Sachkundenachweis abhängig sein.102
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Große Bedeutung kommt als öffentlich-rechtlicher Regelung dem Geldwäschegesetz (GwG) zu.103 So ist der Immobilienmakler nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG bei der Annahme von Bargeld ab einem Betrag von 15.000 € verpflichtet, den Bargeldgeber zu identifizieren. Die hierfür notwendigen Feststellungen sind aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.104
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Nach § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) muss der Verkäufer bei Immobilienanzeigen Pflichtangaben über die Art des Energieausweises, des Energieverbrauchs, des wesentlichen Energieträgers, des Baujahrs und der Energieeffizienzklasse aufnehmen. In der Instanzrechtsprechung war umstritten, ob diese bußgeldbewehrte Pflicht auch den Immobilienmakler trifft.105 Dies ist, wie nunmehr auch der Bundesgerichtshof bestätigt hat,106 angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift zu verneinen.107 Gleichwohl muss auch der Makler in seinen Anzeigen entsprechende Angaben aufnehmen, weil ein Fehlen der Angaben als Unterlassen nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG zu werten ist.108
99 Einzelheiten hierzu bei Weiss, Öffentlich-rechtliche Grundlagen des Maklerbetriebs, in: Sailer/Kippes/Rehkugler, Handbuch für Immobilienmakler und Immobilienberater, 3. Aufl. 2017, S. 539–596; ferner Staudinger/Arnold, Vorbem. zu §§ 652, 653 Rn. 71. 100 VGH Bayern, Beschl. v. 8.2.2017 – 22 C 16.1107, BeckRS 2017, 102315. 101 Einzelheiten nachstehendes Kap. II Rn. 46, 49. 102 Vgl. Gesetzgebungsentwurf v. 2.11.2016, BT-Drucks. 18/10190. Bei der Verabschiedung des Gesetzes wurde der zunächst vorgesehene Sachkundenachweis unverständlicherweise gestrichen, BT-Drucks. 18/12831. 103 Griebel, NZM 2012, 482; Willlems/Jankowski, ZfIR 2014, 847. 104 Mäschle, Maklerrecht, 3. Aufl., S. 69. 105 Nachweise bei Heiliger, IMR 2016, 529. 106 BGH, Urt. v. 5.10.2017 – I ZR 232/16, NJW-RR 2018, 424 = WM 2018, 1904 Rn. 13ff. 107 OLG München, Urt. v. 8.12.2016 – 6 U 4725/15, ZfIR 2017, 236, 238, hierzu BGH, Urt. v. 5.10.2017 – I ZR 4/17, BeckRS 2017, 141966; Mäschle, Maklerrecht, S. 58. 108 BGH, Urt. v. 5.10.2017 – I ZR 232/16, NJW-RR 2018, 424 = WM 2018, 1904 Rn. 30ff.